§ 64 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten der Länder sowie von Vollzugsbeamten anderer Bundesbehörden oder anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/64#abs-1 (1) Polizeivollzugsbeamte eines Landes können Amtshandlungen zur Wahrnehmung von Aufgaben der Bundespolizei vornehmen
In den Fällen der Nummer 2 ist die zuständige Bundespolizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/64#abs-2 (2) Werden Polizeivollzugsbeamte eines Landes nach Absatz 1 tätig, so richten sich ihre Befugnisse nach dem für die Polizei des Landes geltenden Recht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/64#abs-3 (3) Absatz 1 gilt für Vollzugsbeamte anderer Bundesbehörden entsprechend. Die Vollzugsbeamten haben insoweit dieselben Befugnisse wie die Bundespolizei. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Bundespolizei. Sie unterliegen insoweit den Weisungen der zuständigen Bundespolizeibehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/64#abs-4 (4) Vollzugsbeamte anderer Staaten mit polizeilichen Aufgaben können im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei Amtshandlungen vornehmen, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen oder der Beschluss des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1) dies vorsehen. Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch Vollzugsbeamte anderer Staaten nach Satz 1 ist nur auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages, der der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes bedarf oder auf Grund des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1), zulässig. Vollzugsbeamte anderer Staaten der Europäischen Union können im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des anderen Staates nach Maßgabe der für die Bestellung von Hilfspolizeibeamten geltenden Vorschriften des § 63 Abs. 2 bis 4 mit Aufgaben des Vollzugsdienstes in der Bundespolizei betraut werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 64 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Braunschweig, 17.02.2020 – 3 W 42/20
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 28.08.2020 – Vf. 10-VIII-19, Vf. 12-VII-19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 64 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2507)
BGBl. 2009 I S. 2507
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 64 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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